L’accès au juge des associations de protection de l’environnement – une perspective européenne et internationale
Résumé
Zusammenfassung auf Deutsch: Zugang zum Richter der Umweltschutzverbände In Deutschland und in Frankreich, wie in vielen Rechtssystemen, konzentriert sich die Frage nach dem Zugang von Verbänden zur Justiz auf ihr „berechtigtes Interesse“ (locus standi). Sie sind mit der Schwierigkeit konfrontiert, das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem angeblichen Verschulden und dem erlittenen Schaden zu rechtfertigen. Umweltschäden können entweder subjektiv in Bezug auf die direkt betroffenen Personen sein oder objektiv auf die Zivilgesellschaft, die öffentliche Gesundheit oder auf die Natur bezogen werden. Umweltschutzverbände, als juristische Personen des Privatrechts, verfolgen eine gesellschaftliche Sache im Namen des allgemeinen Interesses oder zumindest einer Personengruppe. Da sie aus diesem Grund nicht behaupten können, Opfer von individuellen und direkten Schäden zu sein, was eine unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung des Haftungsrechts ist, können sie in diesem Zusammenhang nicht berechtigt sein, Maßnahmen zu ergreifen. Auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene, hat das Umweltrecht keinen eigenen Gerichtshof. Zumindest sind sie selten. In den meisten Staaten werden umweltrechtliche Streitigkeiten von Verwaltungs-, Zivil- oder Strafgerichten verhandelt. Umweltschutzverbände unterliegen daher denselben Kriterien wie jede natürliche oder juristische Person, um Zugang zur Justiz zu erhalten. Die Verteidigung eines allgemeinen Interesses gewährt ihnen selten einen Sonderstatus, und ihr berechtigtes Interesse wird oft nicht ausreichend nachgewiesen. Die Europäische Union und der Europarat zeichnen sich durch ihre Verfahrensoffenheit gegenüber Nichtregierungsorganisationen aus, die sich für den Umweltschutz einsetzen.
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